====== Gesetz zu dem Übereinkommen über internationale Patentzusammenarbeit ====== Das Gesetz zu dem Übereinkommen über internationale Patentzusammenarbeit((Vollbezeichnung: Gesetz zu dem Übereinkommen vom 27. November 1963 zur Vereinheitlichung gewisser Begriffe des materiellen Rechts der Erfindungspatente, dem Vertrag vom 19. Juni 1970 über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens und dem Übereinkommen vom 5. Oktober 1973 über die Erteilung europäischer Patente)) (kurz IntPatÜG) regelt die Umsetzung und Anwendung internationaler Patentübereinkommen in Deutschland, darunter das [[EP:Europäisches Patentübereinkommen|Europäische Patentübereinkommen]] (EPÜ) und der [[PCT:Patentzusammenarbeitsvertrag]] (PCT). Das Gesetz befasst sich hauptsächlich mit der Harmonisierung des Patentrechts auf europäischer und internationaler Ebene und regelt Themen wie die Anerkennung europäischer Patente in Deutschland, die Einreichung internationaler Patentanmeldungen sowie den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Patentbehörden. Es legt auch spezifische Bestimmungen zur Entschädigung, Nichtigkeit und Schutzzertifikaten fest und sorgt dafür, dass deutsche Bestimmungen mit den Anforderungen internationaler Abkommen übereinstimmen. ==== Art. II Europäisches Patentrecht ==== Art. II des IntPatÜG regelt das europäische Patentrecht und behandelt zentrale Aspekte wie den Anspruch auf Entschädigung bei der Nutzung von Erfindungen aus europäischen Patentanmeldungen, die Veröffentlichung von Patentübersetzungen und den Informationsaustausch zwischen dem Deutschen Patent- und Markenamt und dem Europäischen Patentamt. Weitere Regelungen betreffen die Einreichung und Umwandlung von Patentanmeldungen, die Nichtigkeit von Patenten, ergänzende Schutzzertifikate, Jahresgebühren und das Verbot des Doppelschutzes. Zudem werden gerichtliche Zuständigkeiten, Rechtshilfeersuchen und Bestimmungen zu unzulässigen Anmeldungen geregelt. § 1 IntPatÜG -> [[Entschädigungsanspruch aus europäischen Patentanmeldungen]] \\ Legt fest, dass der Anmelder einer veröffentlichten europäischen Patentanmeldung unter bestimmten Voraussetzungen eine Entschädigung verlangen kann. § 2 IntPatÜG -> [[Veröffentlichung von Übersetzungen der Patentansprüche europäischer Patentanmeldungen]] \\ Regelt, dass das Deutsche Patent- und Markenamt auf Antrag des Anmelders die Übersetzungen der Patentansprüche europäischer Patentanmeldungen veröffentlicht. § 3 IntPatÜG -> [[Übersetzungen europäischer Patentschriften]] (weggefallen)\\ Stellt klar, dass diese Bestimmung, die sich auf die Übersetzungen europäischer Patentschriften bezog, weggefallen ist. § 3 IntPatÜG -> [[Übermittlung von Informationen]]\\ Ermächtigt das Deutsche Patent- und Markenamt, relevante Informationen an das Europäische Patentamt zu übermitteln, solange keine rechtlichen Hindernisse bestehen. § 4 IntPatÜG -> [[Einreichung europäischer Patentanmeldungen beim Deutschen Patent- und Markenamt]] \\ Erlaubt es, europäische Patentanmeldungen beim Deutschen Patent- und Markenamt oder über Patentinformationszentren einzureichen. § 5 IntPatÜG -> [[Anspruch gegen den nichtberechtigten Patentanmelder]] \\ Erlaubt dem Berechtigten, vom nichtberechtigten Anmelder die Abtretung des Anspruchs auf Erteilung des europäischen Patents zu verlangen. § 6 IntPatÜG -> [[Nichtigkeit des europäischen Patents]] \\ Regelt die Bedingungen, unter denen ein europäisches Patent für nichtig erklärt werden kann. § 6a IntPatÜG -> [[Ergänzende Schutzzertifikate für das europäische Patent]] \\ Ermöglicht es dem Deutschen Patent- und Markenamt, ergänzende Schutzzertifikate auch für europäische Patente zu erteilen. § 7 IntPatÜG -> [[Jahresgebühren für das mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilte europäische Patent]] \\ Bestimmt, dass Jahresgebühren für europäische Patente nach deutschem Recht zu entrichten sind, und zwar ab dem Jahr nach der Erteilung des Patents. § 8 IntPatÜG -> [[Verbot des Doppelschutzes]] \\ Verbietet, dass eine Erfindung sowohl durch ein nationales als auch durch ein europäisches Patent geschützt wird. § 9 IntPatÜG -> [[Umwandlung]] \\ Regelt die Umwandlung einer europäischen Patentanmeldung in eine nationale Patentanmeldung unter bestimmten Voraussetzungen. § 10 IntPatÜG -> [[Zuständigkeit von Gerichten]] \\ Legt fest, dass die Zuständigkeit der deutschen Gerichte in Bezug auf europäische Patente nach allgemeinen Vorschriften bestimmt wird. § 11 IntPatÜG -> [[Zentrale Behörde für Rechtshilfeersuchen]] \\ Bestimmt das Bundesministerium der Justiz als zuständige Behörde für die Entgegennahme und Weiterleitung von Rechtshilfeersuchen des Europäischen Patentamts. § 12 IntPatÜG -> [[Entzug des Geschäftssitzes eines zugelassenen Vertreters]] \\ Regelt, dass die Landesjustizverwaltung zuständig ist für den Entzug der Berechtigung zur Begründung eines Geschäftssitzes eines zugelassenen Vertreters. § 13 IntPatÜG -> [[Ersuchen um Erstattung technischer Gutachten]] \\ Ermöglicht es Gerichten, technische Gutachten direkt beim Europäischen Patentamt anzufordern. § 14 IntPatÜG -> [[Unzulässige Anmeldung beim Europäischen Patentamt]] \\ Stellt klar, dass die Einreichung von Patentanmeldungen, die Staatsgeheimnisse betreffen, direkt beim Europäischen Patentamt strafbar ist. ==== Art. III Verfahren nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag ==== Art. III des IntPatÜG regelt die Verfahren nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag (PCT). Es legt die Rolle des Deutschen Patent- und Markenamts als Anmeldeamt für internationale Patentanmeldungen fest und behandelt den Umgang mit geheimhaltungsbedürftigen Anmeldungen. Zudem wird die Zuständigkeit für internationale Patentrecherchen und die Funktion des DPMA als Bestimmungsamt für internationale Anmeldungen beschrieben. Weitere Bestimmungen betreffen die Weiterbehandlung zurückgewiesener Anmeldungen als nationale Anmeldungen, die Rolle des DPMA bei vorläufigen Prüfungen, den internationalen Recherchenbericht und die Veröffentlichung internationaler Anmeldungen mit ihren Auswirkungen auf nationale Verfahren. § 1 IntPatÜG -> [[Das Deutsche Patent- und Markenamt als Anmeldeamt]] \\ Legt fest, dass das Deutsche Patent- und Markenamt als Anmeldeamt für internationale Patentanmeldungen gemäß dem Patentzusammenarbeitsvertrag fungiert. § 2 IntPatÜG -> [[Geheimhaltungsbedürftige internationale Anmeldungen]] \\ Bestimmt, dass das Deutsche Patent- und Markenamt internationale Anmeldungen auf Geheimhaltungsbedarf im Hinblick auf Staatsgeheimnisse prüft. § 3 IntPatÜG -> [[Internationale Recherchebehörde]] \\ Regelt, dass das Deutsche Patent- und Markenamt bekannt gibt, welche Behörde für internationale Patentrecherchen zuständig ist. § 4 IntPatÜG -> [[Das Deutsche Patent- und Markenamt als Bestimmungsamt]] \\ Bestimmt das Deutsche Patent- und Markenamt als Bestimmungsamt, wenn Deutschland in einer internationalen Anmeldung für ein Patent oder Gebrauchsmuster festgelegt wurde. § 5 IntPatÜG -> [[Weiterbehandlung als nationale Anmeldung]] \\ Erlaubt es, internationale Anmeldungen beim Deutschen Patent- und Markenamt als nationale Anmeldungen weiterzubehandeln, wenn diese zurückgewiesen wurden. § 6 IntPatÜG -> [[Das Deutsche Patent- und Markenamt als ausgewähltes Amt]] \\ Bestimmt das Deutsche Patent- und Markenamt als ausgewähltes Amt, wenn Deutschland in einer internationalen Anmeldung als Vertragsstaat angegeben wurde. § 7 IntPatÜG -> [[Internationaler Recherchenbericht]] \\ Regelt, dass die Prüfungsgebühren ermäßigt werden, wenn ein internationaler Recherchenbericht vorliegt. § 8 IntPatÜG -> [[Veröffentlichung der internationalen Anmeldung]] \\ Bestimmt, dass die Veröffentlichung einer internationalen Anmeldung die gleiche Wirkung hat wie die Veröffentlichung einer nationalen Anmeldung in Deutschland. ==== Art. VII ==== Art. VII des IntPatÜG beschränkt die Anwendung bestimmter Vorschriften der Patentanwaltsordnung und der Bundesrechtsanwaltsordnung im Zusammenhang mit der Gründung eines Geschäftssitzes für europäische Patentanwälte außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes. Dies betrifft insbesondere Artikel 134 des Europäischen Patentübereinkommens und seine Anwendung in Bezug auf die Berufsausübung im Ausland. Art. VII IntPatÜG -> [[Einschränkung von Vorschriften der Patentanwaltsordnung und der Bundesrechtsanwaltsordnung]] \\ Stellt klar, dass bestimmte Vorschriften der Patentanwaltsordnung und der Bundesrechtsanwaltsordnung nicht für die Gründung eines Geschäftssitzes nach dem Europäischen Patentübereinkommen außerhalb Deutschlands gelten. ==== Art. XI ==== Art. XI des IntPatÜG enthält die Übergangs- und Schlussbestimmungen des Gesetzes. Er regelt, auf welche Patentanmeldungen und Patente die Bestimmungen des Gesetzes anwendbar sind und legt fest, ab wann die Bestimmungen in Kraft treten. Der Artikel beschreibt auch spezielle Übergangsfristen für bestimmte Patente und Anmeldungen, die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes bestanden, um den reibungslosen Übergang in das neue Regelwerk zu gewährleisten. Zudem enthält er Bestimmungen zur Anwendung des Gesetzes im Land Berlin sowie zu Bekanntmachungen von Änderungen, die im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden müssen. Art. XI, § 1 bis 5 IntPatÜG -> [[Übergangs- und Schlußbestimmungen des IntPatÜG]] \\ Definiert die Übergangsregelungen und Schlussbestimmungen sowie den Anwendungsbereich des Gesetzes und dessen Inkrafttreten. ===== siehe auch ===== -> [[Patentrecht]] \\ Ein Immaterialgüterrecht, das auf den Schutz von Erfindungen als geistigem Eigentum gerichtet ist.