====== Geschäftsstelle des Patentgerichts ====== § 72 des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) regelt die Einrichtung der Geschäftsstelle des Patentgerichts und die Besetzung mit Urkundsbeamten. **§ 72 PatG** Beim [[Patentgericht]] wird eine [[Geschäftsstelle]] eingerichtet, die mit der erforderlichen Anzahl von Urkundsbeamten besetzt wird. Die Einrichtung der Geschäftsstelle bestimmt der [[wpd>Bundesminister der Justiz]]. ===== siehe auch ===== Vierter Abschnitt: Patentgericht -> [[Patentgesetz#Vierter Abschnitt: Patentgericht|Patentgericht]] \\ Regelt die Zuständigkeiten und Verfahren des Bundespatentgerichts, darunter die Zusammensetzung der Senate, die Anwendung allgemeiner gerichtlicher Vorschriften, die Öffentlichkeit von Verhandlungen und die Entscheidungsfindung, sowie organisatorische Aspekte wie die Geschäftsstelle.