====== Geschäftsbetrauung ====== **§ 27 (5) PatG** Das [[wp>Bundesministerium der Justiz]] wird ermächtigt, durch [[DPMAV|Rechtsverordnung]] Beamte des gehobenen und des mittleren Dienstes sowie vergleichbare Angestellte __mit der Wahrnehmung von Geschäften zu betrauen__, die den [[Prüfungsstellen]] oder [[Patentabteilungen]] obliegen und die ihrer Art nach keine besonderen technischen oder rechtlichen Schwierigkeiten bieten; ausgeschlossen davon sind jedoch die [[Erteilung des Patents]] und die [[Zurückweisung der Anmeldung]] aus Gründen, denen der Anmelder widersprochen hat. Das Bundesministerium der Justiz kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das [[Patentamt|Deutsche Patent- und Markenamt]] übertragen. § 27 (1) Nr. 1 PatG -> [[Prüfungsstellen]] \\ § 27 (1) Nr. 2 PatG -> [[Patentabteilungen]] \\ § 27 (2) PatG -> [[Obliegenheiten der Prüfungsstelle]] \\ § 27 (3) PatG -> [[Beschlussfähigkeit der Patentabteilung]] \\ § 27 (4) PatG -> [[Vorsitzender der Patentabteilung]] \\ § 27 (6) PatG -> [[Ausschließung und Ablehnung der Prüfer und der übrigen Mitglieder der Patentabteilungen]] \\ § 27 (7) PatG -> [[Sachverständige bei Beratungen in den Patentabteilungen]] \\ ===== siehe auch ===== §§ 26 bis 33 PatG -> [[Patentrecht:Patentamt]] \\ PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\ [[DPMAV]]