====== Geschäftliche Tätigkeiten ====== Geschäftliche Tätigkeiten im Sinne des Patentrechts sind gemäß § 1 (3) Nr. 3 des Patentgesetzes (PatG) [-> [[Nicht patentierbare Erfindungen]]] Pläne, Regeln und Verfahren, die für geschäftliche Tätigkeiten verwendet werden. Diese Tätigkeiten werden nicht als Erfindungen im Sinne des Patentrechts angesehen und sind daher grundsätzlich nicht patentierbar. Allerdings steht Absatz 3 der Patentfähigkeit nur insoweit entgegen, als für die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche Schutz begehrt wird [-> [[Einschränkungen der Patentfähigkeit]]]. Das bedeutet, dass wenn eine geschäftliche Methode in Verbindung mit einer technischen Umsetzung steht, die einen technischen Charakter aufweist, diese möglicherweise patentierbar sein kann. ===== siehe auch ===== § 1 (3) PatG -> [[Nicht patentierbare Erfindungen]] \\ Bestimmte Kategorien wie wissenschaftliche Theorien, ästhetische Formschöpfungen und Programme für Datenverarbeitungsanlagen gelten nicht als Erfindungen im Sinne des PatG. § 1 (4) PatG -> [[Einschränkungen der Patentfähigkeit]] \\ Die in § 1 (3) genannten Kategorien sind nur insoweit nicht patentfähig, als für diese Gegenstände oder Tätigkeiten als solche Schutz begehrt wird.