====== Gerichtsstand bei Vertretung ====== **§ 25 (3) PatG** Die rechtsgeschäftliche Beendigung der Bestellung eines Vertreters nach Absatz 1 wird erst wirksam, wenn sowohl diese Beendigung als auch die Bestellung eines anderen Vertreters gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Patentgericht angezeigt wird. § 25 PatG -> [[Vertretung]]: \\ § 25 (1) PatG -> [[Vertretungspflicht für Ausländer]] \\ § 25 (2) PatG -> [[Vertreter aus dem EU-Ausland]] \\ § 25 (4) PatG -> [[Beendigung der Bestellung eines Vertreters]] \\ ===== siehe auch ===== §§ 1 bis 25 PatG -> [[Patentrecht:Patent|Das Patent]] \\ PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\