====== Gerichtsstand bei Vertretung ====== § 25 (3) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) bestimmt den Gerichtsstand für Verfahren, an denen ein Vertreter beteiligt ist. **§ 25 (3) PatG** Die rechtsgeschäftliche Beendigung der Bestellung eines Vertreters nach Absatz 1 wird erst wirksam, wenn sowohl diese Beendigung als auch die Bestellung eines anderen Vertreters gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Patentgericht angezeigt wird. ===== siehe auch ===== § 25 PatG -> [[Vertretung]] \\ Verfahrensbeteiligte ohne Wohnsitz im Inland müssen einen inländischen Vertreter bestellen.