====== Gerichtlicher Hinweis im Nichtigkeitsverfahren ====== Der gerichtliche Hinweis [auch -> "[[qualifizierter Hinweis]]" genannt] nach § 83 des Patentgesetzes (PatG) dient im [[Nichtigkeitsverfahren]] dazu, die Parteien so früh wie möglich auf Gesichtspunkte hinzuweisen, die für die Entscheidung voraussichtlich von besonderer Bedeutung sein werden oder der Konzentration der Verhandlung auf die wesentlichen Fragen dienlich sind. § 83 PatG regelt das Verfahren zur Erklärung der Nichtigkeit eines Patents oder eines ergänzenden Schutzzertifikats. § 83 (1) -> [[Hinweise des Patentgerichts im Nichtigkeitsverfahren]] \\ Das Patentgericht weist die Parteien frühzeitig auf entscheidungsrelevante Gesichtspunkte hin. § 83 (2) -> [[Fristsetzung für Stellungnahmen im Nichtigkeitsverfahren]] \\ Das Patentgericht kann Fristen für abschließende Stellungnahmen der Parteien setzen. § 83 (3) -> [[Befugnisse des Vorsitzenden im Nichtigkeitsverfahren]] \\ Die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2 können vom Vorsitzenden oder einem bestimmten Mitglied des Senats wahrgenommen werden. § 83 (4) -> [[Zurückweisung verspäteter Angriffs- und Verteidigungsmittel]] \\ Das Patentgericht kann verspätete Angriffs- und Verteidigungsmittel zurückweisen. ===== siehe auch ===== PatG, Abschnitt 5.2 -> [[Patentgesetz#2. Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren|Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren]] \\ Regeln das Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren, bei denen durch Klage gegen den eingetragenen Patentinhaber oder Lizenznehmer vorgegangen wird.