====== Gemeinsame Verfahrensvorschriften ====== * [[Gemeinsame Vorschriften für das Verfahren vor dem Bundespatentgericht]] (§ 86 - § 99 PatG) * [[Verletzung des rechtlichen Gehörs im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof|Verletzung des rechtlichen Gehörs]] (§ 122a PatG) **§ 122a PatG** Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt. § 321a Abs. 2 bis 5 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden. ===== siehe auch ===== §§ 110 bis 121 PatG -> [[Berufung]], [[Berufungsverfahren]] \\ §§ 100 bis 122a PatG -> [[Verfahren vor dem Bundesgerichtshof]] \\ PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\ -> [[Bundespatentgericht]]