====== Gemeinsame Patentnichtigkeitsklage ====== -> [[Gebühren der gemeinsam erhobenen Patentnichtigkeitsklage]] \\ Über eine auf Nichtigerklärung eines Patents gerichtete Klage mehrerer Kläger kann, wenn das Verfahren gegen einen der Kläger gemäß § 240 ZPO unterbrochen ist, gegenüber den anderen Klägern durch [[Verfahrensrecht:Teilurteil]] entschieden werden.((BGH, Teilurteil vom 24. August 2021 - X ZR 59/19 - Oszillationsantrieb; m.V.a. Bestätigung von BGH, Urteil vom 2. Februar 2016 - X ZR 146/13 Rn. 6 f.)) Da die Entscheidung über die Nichtigerklärung eines Patents durch Gestaltungsurteil ergeht, welches gegenüber mehreren Klägern einheitlich ergehen muss, sind mehrere Kläger bei Patentnichtigkeitsklagen [notwendige Streitgenossen [-> [[Verfahrensrecht:Notwendige Streitgenossenschaft]]] gemäß § 62 ZPO. Dies gilt unabhängig davon, ob sie die Klage zusammen erhoben haben oder ob mehrere Klageverfahren, die dasselbe Patent zum Gegenstand haben, zum Zwecke der gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden sind.((BPatG, Beschl. v. 15. Juli 2022 - 6 Ni 10/15 (EP); m.V.a. BGH Urteil vom 18. Mai 2021 – X ZR 23/19, GRUR 2021, 1171-1181, Rdnr. 8 - Funkzellenteilung; BGH, Urteil vom 27. Oktober 2015 - X ZR 11/13, GRUR 2016, 361 Rn. 48 f. - Fugenband)) § 62 ZPO steht einem Teilurteil nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines von mehreren Klägern eines Patentnichtigkeitsverfahrens jedoch nicht entgegen, weil es trotz des inhaltlichen Zusammenhangs der Klagen im Ermessen des Gerichts steht, einzelne Verfahren miteinander zu verbinden oder voneinander zu trennen, und ein Teilurteil ohne Abtrennung keine anderen Wirkungen hat als ein Schlussurteil in einem abgetrennten Verfahren.((BGH, Teilurteil vom 24. August 2021 - X ZR 59/19 - Oszillationsantrieb; m.V.a. BGH, Urteil vom 2. Februar 2016 - X ZR 146/13 Rn. 6 f.; ebenso für Klagen auf Nichtigerklärung einer Marke BGH, Urteil vom 3. November 2016 - I ZR 101/15; GRUR 2017, 520 Rn. 20 - MICRO COTTON)) ===== siehe auch ===== -> [[Nichtigkeitsklage]]