====== Geltungsbereich, Verordnungsermächtigungen ====== § 1 des [[Patentkostengesetz|Patentkostengesetzes]] regelt den Geltungsbereich des Gesetzes. Es ermächtigt das [[Grundrecht:Bundesministerium der Justiz]] zur Erlassung von Verordnungen, um zusätzliche Gebühren und Auslagen sowie Zahlungsmodalitäten festzulegen. § 1 (1) PatKostG -> [[Geltungsbereich des Patentkostengesetzes]] \\ Bestimmt, dass die Gebühren des DPMA und des Bundespatentgerichts nach dem Patentkostengesetz erhoben werden, sofern keine anderen Regelungen bestehen. § 1 (2) PatKostG -> [[Verordnungsermächtigungen]] \\ Ermächtigt das Bundesministerium der Justiz, durch Rechtsverordnungen zusätzliche Gebühren, Auslagen und Zahlungswege zu bestimmen. ===== siehe auch ===== PatKostG -> [[Patentkostengesetz]] \\ Legt die Gebühren für Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) sowie dem Bundespatentgericht fest.