====== Geheimhaltungsanordnung ====== § 50 des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) regelt die Anordnung der Geheimhaltung von Patentanmeldungen, die Staatsgeheimnisse betreffen. § 50 (1) PatG -> [[Anordnung der Geheimhaltung]] \\ Beschreibt die Bedingungen, unter denen die Prüfungsstelle die Geheimhaltung einer Patentanmeldung anordnet, die ein Staatsgeheimnis betrifft. § 50 (2) PatG -> [[Aufhebung der Geheimhaltungsanordnung]] \\ Erklärt, unter welchen Umständen die Geheimhaltungsanordnung aufgehoben werden kann und wie oft die Voraussetzungen überprüft werden. § 50 (3) PatG -> [[Benachrichtigung über Beschlüsse]] \\ Regelt die Benachrichtigung der Beteiligten über Beschlüsse bezüglich der Geheimhaltungsanordnung. § 50 (4) PatG -> [[Geheimhaltung ausländischer Erfindungen]] \\ Erweitert die Anwendung der Absätze 1 bis 3 auf Erfindungen, die von einem fremden Staat aus Verteidigungsgründen geheimgehalten werden. ===== siehe auch ===== PatG, dritter Abschnitt -> [[Patentgesetz#Dritter Abschnitt: Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt|Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt]] \\ Regelt die Verfahrensschritte und Anforderungen für die Anmeldung, Prüfung und Erteilung von Patenten, einschließlich der Benennung von Erfindern, der Berücksichtigung geografischer Herkunft, und behandelt auch spezielle Fälle wie Geheimanmeldungen und Einspruchsverfahren.