====== Geheimhaltungsanordnung ======
** § 50 (1) PatG**
Wird ein [[[Patent]] für eine [[Erfindung]] nachgesucht, die ein __Staatsgeheimnis__ (§ 93 des Strafgesetzbuches) ist, so ordnet die [[Prüfungsstelle]] von Amts wegen an, daß jede Veröffentlichung unterbleibt. Die zuständige oberste Bundesbehörde ist vor der Anordnung zu hören. Sie kann den Erlaß einer Anordnung beantragen.
** § 50 (2) PatG**
Die [[Prüfungsstelle]] hebt von Amts wegen oder auf Antrag der zuständigen obersten Bundesbehörde, des Anmelders oder des [[Patentinhabers]] eine Anordnung nach Absatz 1 auf, wenn deren Voraussetzungen entfallen sind. Die Prüfungsstelle prüft in jährlichen Abständen, ob die Voraussetzungen der Anordnung nach Absatz 1 fortbestehen. Vor der Aufhebung einer Anordnung nach Absatz 1 ist die zuständige oberste Bundesbehörde zu hören.
** § 50 (3) PatG**
Die [[Prüfungsstelle]] gibt den Beteiligten Nachricht, wenn gegen einen Beschluß der Prüfungsstelle, durch den ein Antrag auf Erlaß einer Anordnung nach Absatz 1 zurückgewiesen oder eine Anordnung nach Absatz 1 aufgehoben worden ist, innerhalb der [[Beschwerde|Beschwerdefrist]] (§ 73 Abs. 2) keine Beschwerde eingegangen ist.
** § 50 (4) PatG**
Die Absätze 1 bis 3 sind auf eine [[Erfindung]] entsprechend anzuwenden, die von einem fremden Staat aus Verteidigungsgründen geheimgehalten und der Bundesregierung mit deren Zustimmung unter der Auflage anvertraut wird, die Geheimhaltung zu wahren.
===== siehe auch =====
§§ 50 bis 55 PatG -> [[Geheimanmeldung]] \\
§§ 34 bis 64 PatG -> [[Verfahren vor dem Patentamt]] \\
PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\