====== Geheimhaltung ausländischer Erfindungen ====== § 50 (4) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) erweitert die Anwendung der Absätze 1 bis 3 auf Erfindungen, die von einem fremden Staat aus Verteidigungsgründen geheimgehalten werden. **§ 50 (4) PatG** Die Absätze 1 bis 3 sind auf eine Erfindung entsprechend anzuwenden, die von einem fremden Staat aus Verteidigungsgründen geheimgehalten und der Bundesregierung mit deren Zustimmung unter der Auflage anvertraut wird, die Geheimhaltung zu wahren. ===== siehe auch ===== § 50 PatG -> [[Geheimhaltungsanordnung]] \\ Regelt die Anordnung der Geheimhaltung von Patentanmeldungen, die Staatsgeheimnisse betreffen.