====== Geheimhaltung ====== Informationen, auf die lediglich zur Geheimhaltung verpflichtete Personen Zugriff nehmen können, sind der Öffentlichkeit nicht zugänglich [-> [[Öffentliche Zugänglichkeit]]], solange die Geheimhaltung gewahrt wird.((Leitsatz 4 aus BGH, Urteil vom 05.06.1997 - X ZR 139/95 - Leiterplattennutzen)) -> [[Geheimhaltungsinteresse]] \\ -> [[Geheimhaltungsmassnahmen]] \\ -> [[Geheimhaltungsvereinbarung]] \\ § 2 Nr. 1 GeschGehG -> [[Geschäftsgeheimnis]] \\ ===== siehe auch ===== -> [[Öffentliche Zugänglichkeit]] \\ -> [[Offenkundige Vorbenutzung]] \\