====== Geheimanmeldung im Ausland ======
**§ 52 (1) PatG**
Eine [[Patentanmeldung]], die ein Staatsgeheimnis (§ 93 des Strafgesetzbuches) enthält, darf außerhalb des Geltungsbereichs [[Patentgesetz|dieses Gesetzes]] nur eingereicht werden, wenn die zuständige oberste Bundesbehörde hierzu die schriftliche Genehmigung erteilt. Die Genehmigung kann unter Auflagen erteilt werden.
**§ 52 (2) PatG**
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- entgegen Absatz 1 Satz 1 eine [[Patentanmeldung]] einreicht oder
- einer Auflage nach Absatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt.
===== siehe auch =====
§§ 50 bis 55 PatG -> [[Geheimanmeldung]] \\
§§ 34 bis 64 PatG -> [[Verfahren vor dem Patentamt]] \\
PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\