====== Geheimanmeldung im Ausland ====== **§ 52 (1) PatG** Eine [[Patentanmeldung]], die ein Staatsgeheimnis (§ 93 des Strafgesetzbuches) enthält, darf außerhalb des Geltungsbereichs [[Patentgesetz|dieses Gesetzes]] nur eingereicht werden, wenn die zuständige oberste Bundesbehörde hierzu die schriftliche Genehmigung erteilt. Die Genehmigung kann unter Auflagen erteilt werden. **§ 52 (2) PatG** Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer - entgegen Absatz 1 Satz 1 eine [[Patentanmeldung]] einreicht oder - einer Auflage nach Absatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt. ===== siehe auch ===== §§ 50 bis 55 PatG -> [[Geheimanmeldung]] \\ §§ 34 bis 64 PatG -> [[Verfahren vor dem Patentamt]] \\ PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\