====== Geheimanmeldung ====== Eine Geheimanmeldung bezieht sich auf eine [[Patentanmeldung]], die Informationen enthält, die als [[Grundrecht:Staatsgeheimnis]] eingestuft werden. Solche Anmeldungen unterliegen besonderen Vorschriften, um die [[Grundrecht:nationale Sicherheit]] zu gewährleisten. § 50 PatG -> [[Geheimhaltungsanordnung]] \\ Bei Staatsgeheimnissen ordnet das Amt an, dass keine Informationen veröffentlicht werden. § 51 PatG -> [[Akteneinsicht bei Geheimerfindungen]] \\ Das Amt ermöglicht der zuständigen Bundesbehörde Einsicht in Akten, um über Geheimhaltungsbedarf zu entscheiden. § 52 PatG -> [[Geheimanmeldung im Ausland]] \\ Die Anmeldung eines Patents im Ausland, das ein Staatsgeheimnis enthält, benötigt eine Genehmigung. § 53 PatG -> [[Ausbleiben einer Geheimhaltungsanordnung]] \\ Ohne Anordnung der Geheimhaltung innerhalb von vier Monaten kann davon ausgegangen werden, dass keine Geheimhaltung erforderlich ist. § 54 PatG -> [[Register für Geheimpatente]] \\ Ein geheimes Patent wird in ein besonderes Register eingetragen, das nur eingeschränkt einsehbar ist. § 55 PatG -> [[Entschädigung für unterlassene Verwertung]] \\ Bei Unterlassung der Verwertung eines geheimen Patents kann der Inhaber Entschädigung vom Staat verlangen. § 74 (2) PatG -> [[Beschwerde der Bundesbehörde]] \\ Erklärt die Beschwerdeberechtigung der zuständigen obersten Bundesbehörde in bestimmten Fällen. ===== siehe auch ===== PatG, dritter Abschnitt -> [[Patentgesetz#Dritter Abschnitt: Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt|Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt]] \\ Regelt die Verfahrensschritte und Anforderungen für die Anmeldung, Prüfung und Erteilung von Patenten, einschließlich der Benennung von Erfindern, der Berücksichtigung geografischer Herkunft, und behandelt auch spezielle Fälle wie Geheimanmeldungen und Einspruchsverfahren.