====== Gegenstand des Patents ====== Gegenstand des Patents ist nach § 14 PatG diejenige technische Lehre, die der mit durchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten ausgestattete Fachmann den [[Patentansprüche|Patentansprüchen]] unter Heranziehung der [[Patentbeschreibung]] (und -[[zeichnungen]]) und des darin mitgeteilten oder sonst zu seinem [[allgemeines Fachwissen|allgemeinen Fachwissen]] gehörenden Standes der Technik am Amnelde- oder Prioritätsstag ohne besondere Überlegungen entnimmt [-> [[Auslegung der Patentansprüche]]].((BGH GRUR 1978, S. 235 - "Stromwandler")) Gegenstand des Patents [-> [[Schutzbereich]]] ist die durch die [[Patentansprüche]] definierte Lehre.(((BGH, Urt. v. 21.09.1993 - X ZR 50/91, Mitt. 1996, 204, 206 - Spielfahrbahn; auch BGH GRUR 2007, 309 (310) – Schussfädentransport; BGH GRUR 2004, 1923 (1024) – Bodenseitige Vereinzelung; BGH GRUR 1986, 803 – Formstein))) Die Frage, ob eine bestimmte Anweisung zum Gegenstand eines Anspruchs des Patents gehört, entscheidet sich danach, ob sie in dem betreffenden Patentanspruch Ausdruck gefunden hat.((BGH GRUR 1992, 594 (596) – Mechanische Betätigungsvorrichtung; BGH GRUR 1989, 903 (904) – Batteriekastenschnur; BGHZ 106, 84 (94) – Schwermetalloxidationskatalysator)) Der Gehalt der Patentansprüche ist durch [[Auslegung der Patentansprüche|Auslegung]] unter Heranziehung der [[Beschreibung]] zu ermitteln (§ 14 Satz 2 PatG).((BGH, Urt. v. 23. Oktober 2007 - X ZR 104/06)) Für die Prüfung des Gegenstand des Patents ist es grundsätzlich erforderlich, dass zunächst der Gegenstand des Patentanspruchs ermittelt wird, indem der Patentanspruch unter Heranziehung von [[Beschreibung]] und [[Zeichnungen]] aus der Sicht des von der Erfindung angesprochenen [[Fachmann|Fachmanns]] ausgelegt wird.((BGH, Beschl. v. 17. April 2007 - X ZB 9/06 - Informationsübermittlungsverfahren)) -> [[Auslegung durch Heranziehung von Beschreibung und Zeichnungen]] Für die Prüfung der Patentfähigkeit im Einspruchs- oder Einspruchsbeschwerdeverfahren gilt dies ebenso wie für das Nichtigkeitsverfahren((BGH, Urt. v. 07.11.2000 - X ZR 145/98, GRUR 2001, 232 - Brieflocher)) und den Verletzungsprozess((BGHZ 159, 221, 226 - Drehzahlermittlung)).((BGH, Beschl. v. 17. April 2007 - X ZB 9/06 - Informationsübermittlungsverfahren)) ===== siehe auch ===== * [[Schutzbereich]] * [[Patentansprüche]] * [[Auslegung der Patentansprüche]] * [[Gegenstand der Patentanmeldung]]