====== Gebühren für die Akteneinsicht ====== DPMAVwKostV -> [[Verordnung über Verwaltungskosten beim Deutschen Patent- und Markenamt]] Die __Gebühren für die Akteneinsicht__ sind nicht in der Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG geregelt, sondern in der Anlage zu § 2 Abs. 1 DPMAVwKostV [-> [[Verordnung über Verwaltungskosten beim Deutschen Patent- und Markenamt]]], die grundsätzlich eigenständige Bestimmungen trifft. Gemäß § 6 DPMAVwKostV werden Gebühren mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung, Auslagen sofort nach ihrer Entstehung fällig.((BPatG, Jahresbericht 2005, S. 53; m.V.a. Schulte, PatG, 7. Aufl., § 31 Rdn. 47; § 6 DPMAVwKostV Fußnote 4.)) ===== siehe auch ===== -> [[Akteneinsicht]]