====== Gebühren der Teilanmeldung ====== **§ 39 (2) PatG** Für die abgetrennte Anmeldung sind für die Zeit bis zur Teilung die gleichen Gebühren zu entrichten, die für die ursprüngliche Anmeldung zu entrichten waren. Dies gilt nicht für die Gebühr nach dem Patentkostengesetz für die Recherche nach § 43, wenn die Teilung vor der Stellung des Prüfungsantrags (§ 44) erklärt worden ist, es sei denn, daß auch für die abgetrennte Anmeldung ein Antrag nach § 43 gestellt wird. § 39 (3) PatG -> [[Fiktion der Nichtabgabe der Teilungserklärung]] \\ Die Wirksamkeit der durch die [[Teilungserklärung]] bewirkten Teilung ist nach § 39 Abs. 3 PatG davon abhängig, dass innerhalb von drei Monaten nach Eingang die in Absatz 2 genannten Gebühren entrichtet [§ 39 (2) PatG -> [[Gebühren der Teilanmeldung]]] und die nach den §§ 34 bis 36 PatG erforderlichen vollständigen Anmeldungsunterlagen eingereicht werden.((BGH, Beschluss vom 5. November 2018 - X ZB 6/17 - Schwammkörper)) Für die abgetrennte Anmeldung nach § 39 Abs. 2 PatG für den Zeitraum bis zur Teilung die gleichen Gebühren zu entrichten sind, die für die Stammanmeldung zu entrichten waren. Denn der Anmelder verschafft sich durch die Teilung nachträglich die Möglichkeit, auf der Grundlage des Offenbarungsgehalts seiner ersten Anmeldung sein Patentbegehren neu zu gestalten.((BGH, Beschluss vom 5. November 2018 - X ZB 6/17 - Schwammkörper)) Hierauf sind die Gebühren für die abgetrennte Anmeldung allerdings nicht beschränkt. Geht die Anspruchszahl in der Teilanmeldung über die Zahl der Ansprüche in der Stammanmeldung hinaus, hat der Anmelder zusätzlich zu der Gebühr nach § 39 Abs. 2 PatG die Differenz der Anmeldegebühr zu entrichten.((BGH, Beschluss vom 5. November 2018 - X ZB 6/17 - Schwammkörper)) Die im Zeitraum nach der Teilung in der abgetrennten Anmeldung selbst neu anfallenden Gebühren richten sich nach den allgemeinen kostenrechtlichen Vorschriften.((BGH, Beschluss vom 5. November 2018 - X ZB 6/17 - Schwammkörper; m.V.a. die Regierungsbegründung vom 7. September 1978 zum Entwurf eines Gesetzes über das Gemeinschaftspatent und zur Änderung patentrechtlicher Vorschriften, BT-Drucks. 8/2087 S. 31; Gleiter/Fischer in Fitzner/Lutz/Bodewig, BeckOK Patentrecht, 8. Edition, § 39 Rn. 46; Benkard/Schäfers, PatG, 11. Aufl., § 39 Rn. 33)) Nach dem geltenden Kostenrecht ist Rechtsgrundlage für eine solche Erhöhung einer bereits angefallenen Anmeldegebühr der Gebührentatbestand (§ 2 Abs. 1 PatKostG i.V.m. Nr. 311 050/311 100 des Gebührenverzeichnisses) selbst.((BGH, Beschluss vom 5. November 2018 - X ZB 6/17 - Schwammkörper)) Gemäß § 3 Abs. 1 PatKostG werden die Gebühren mit der Einreichung einer Anmeldung, eines Antrags oder durch die Vornahme einer sonstigen Handlung oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Bei einer Teilanmeldung ist die Einreichung der Unterlagen gemäß § 39 Abs. 3 PatG entgegen einer in der Literatur vertretenen Auffassung((Gleiter/Fischer in Fitzner/Lutz/Bodewig, BeckOK Patentrecht, 8. Edition, § 39 Rn. 42)) jedenfalls als Einreichung der Anmeldung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 PatKostG anzusehen.((BGH, Beschluss vom 5. November 2018 - X ZB 6/17 - Schwammkörper)) Während die Teilungserklärung lediglich das Verfahren trennt, entfaltet die Teilanmeldung bei Einreichung der Unterlagen, insbesondere der Patentansprüche nach § 34 Abs. 3 Nr. 3 PatG, ihre materiell-rechtliche Wirkung. Mit Bestimmung des Inhalts der Teilanmeldung entsteht der Anspruch auf Patenterteilung für einen den materiellen Schutzvoraussetzungen entsprechenden Gegenstand. Erst die Teilanmeldung begründet den gebührenpflichtigen Tatbestand, aus dem sich die Gebührenhöhe ableitet.((BGH, Beschluss vom 5. November 2018 - X ZB 6/17 - Schwammkörper; m.V.a. Busse/Keukenschrijver, PatG, 8. Aufl., § 39 Rn. 37 f.)) ===== siehe auch ===== § 39 (1) S. 1 PatG -> [[Teilung der Patentanmeldung]]