====== Gebühren ====== **§ 2 (1) PatKostG** Gebühren werden nach dem [[Gebührenverzeichnis]] der Anlage zu diesem Gesetz erhoben. Anlage (zu § 2 Abs. 1) -> [[Gebührenverzeichnis]] \\ Legt die spezifischen Gebührenbeträge für verschiedene Verfahren und Amtshandlungen vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) und dem Bundespatentgericht fest. -> [[öffentliches Recht:Gebühren|Gebühren]] (Öffentliches Recht) \\ -> [[Verfahrensrecht:Gebühren]] (Verfahrensrecht) \\ ===== siehe auch ===== § 2 PatKostG -> [[Höhe der Gebühren]] \\ Legt fest, dass die Gebühren für Verfahren nach einem Gebührenverzeichnis erhoben werden und regelt die spezifische Gebührenbemessung im Verfahren vor dem Bundespatentgericht, insbesondere anhand des Streitwerts.