====== Gebrauch in Schiffen ====== § 11 Nr. 4 des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) beschreibt die Ausnahme für den Gebrauch der Erfindung in Schiffen. **§ 11 Nr. 4 PatG** Die Wirkung des Patents erstreckt sich nicht auf den an Bord von Schiffen eines anderen Mitgliedstaates der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums stattfindenden Gebrauch des Gegenstands der patentierten Erfindung im Schiffskörper, in den Maschinen, im Takelwerk, an den Geräten und sonstigem Zubehör, wenn die Schiffe vorübergehend oder zufällig in die Gewässer gelangen, auf die sich der Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt, vorausgesetzt, dass dieser Gegenstand dort ausschließlich für die Bedürfnisse des Schiffes verwendet wird. ===== siehe auch ===== § 11 PatG -> [[Beschränkungen der Wirkung des Patents]] \\ Beschreibt die Beschränkungen der Wirkung des Patents, bei denen die Rechte des Patentinhabers nicht greifen.