====== Gebrauch in Luft- oder Landfahrzeugen eines anderen Mitgliedstaates ====== § 11 Nr. 7 des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) beschreibt die Ausnahme für den Gebrauch der Erfindung in Luft- oder Landfahrzeugen. **§ 11 Nr. 5 PatG** Die Wirkung des [[Patent|Patents]] erstreckt sich nicht auf den Gebrauch des Gegenstands der patentierten Erfindung in der Bauausführung oder für den Betrieb der Luft- oder Landfahrzeuge eines anderen Mitgliedstaates der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums oder des Zubehörs solcher Fahrzeuge, wenn diese vorübergehend oder zufällig in den Geltungsbereich [[Patentgesetz|dieses Gesetzes]] gelangen; ===== siehe auch ===== § 11 PatG -> [[Beschränkungen der Wirkung des Patents]] \\ Beschreibt die Beschränkungen der Wirkung des Patents, bei denen die Rechte des Patentinhabers nicht greifen.