====== Gebrauch an Bord von Schiffen ====== **§ 11 Nr. 4 PatG** Die Wirkung des Patents erstreckt sich nicht auf den an Bord von Schiffen eines anderen Mitgliedstaates der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums stattfindenden Gebrauch des Gegenstands der patentierten Erfindung im Schiffskörper, in den Maschinen, im Takelwerk, an den Geräten und sonstigem Zubehör, wenn die Schiffe vorübergehend oder zufällig in die Gewässer gelangen, auf die sich der Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt, vorausgesetzt, daß dieser Gegenstand dort ausschließlich für die Bedürfnisse des Schiffes verwendet wird; § 11 PatG -> [[Beschränkungen der Wirkung des Patents]] § 11 Nr. 1 PatG -> [[Handlungen im privaten Bereich]] \\ § 11 Nr. 2 PatG -> [[Versuchsprivileg]] \\ § 11 Nr. 2a PatG -> [[Nutzung von biologischem Material]] \\ § 11 Nr. 2b PatG -> [[Erlangung einer arzneimittelrechtlichen Genehmigung]] \\ § 11 Nr. 3 PatG -> [[Einzelzubereitung von Arzneimitteln in Apotheken]] \\ § 11 Nr. 5 PatG -> [[Gebrauch für den Betrieb von Luft- und Landfahrzeugen]] \\ § 11 Nr. 6 PatG -> [[Internationale Zivilluftfahrt]] \\ ===== siehe auch ===== §§ 1 bis 25 PatG -> [[Patentrecht:Patent|Das Patent]] \\ PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\