====== Gebot der Vermeidung unnötiger Angaben in der Beschreibung der Erfindung ====== **§ 10 (3) PatV** In die Beschreibung sind keine Angaben aufzunehmen, die zum Erläutern der [[Erfindung]] offensichtlich nicht notwendig sind. Wiederholungen von [[Patentansprüche|Ansprüchen]] oder Anspruchsteilen können durch Bezugnahme auf diese ersetzt werden. ===== siehe auch ===== § 10 (3) PatV -> [[Beschreibung der Erfindung]]