====== Gang der Verhandlung ====== **§ 90 (1) PatG** Der Vorsitzende eröffnet und leitet die [[[mündliche Verhandlung]]. **§ 90 (2) PatG** Nach Aufruf der Sache trägt der Vorsitzende oder der Berichterstatter den wesentlichen Inhalt der Akten vor. **§ 90 (3) PatG** Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort, um ihre Anträge zu stellen und zu begründen. ===== siehe auch ===== §§ 86 bis 99 PatG -> [[Gemeinsame Verfahrensvorschriften]] \\ §§ 73 bis 99 PatG -> [[Verfahren vor dem Patentgericht]] \\ PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\