====== Gang der Verhandlung ======
**§ 90 (1) PatG**
Der Vorsitzende eröffnet und leitet die [[[mündliche Verhandlung]].
**§ 90 (2) PatG**
Nach Aufruf der Sache trägt der Vorsitzende oder der Berichterstatter den wesentlichen Inhalt der Akten vor.
**§ 90 (3) PatG**
Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort, um ihre Anträge zu stellen und zu begründen.
===== siehe auch =====
§§ 86 bis 99 PatG -> [[Gemeinsame Verfahrensvorschriften]] \\
§§ 73 bis 99 PatG -> [[Verfahren vor dem Patentgericht]] \\
PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\