====== Gang der Verhandlung ====== § 90 des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) regelt den Ablauf der mündlichen Verhandlung beim Patentgericht. § 90 (1) PatG -> [[Eröffnung und Leitung der mündlichen Verhandlung]] \\ Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung. § 90 (2) PatG -> [[Vortrag des wesentlichen Akteninhalts]] \\ Nach Aufruf der Sache wird der wesentliche Inhalt der Akten durch den Vorsitzenden oder Berichterstatter vorgetragen. § 90 (3) PatG -> [[Anträge der Beteiligten]] \\ Im Anschluss erhalten die Beteiligten das Wort, um ihre Anträge zu stellen und zu begründen. ===== siehe auch ===== PatG, Abschnitt 6.3 -> [[Patentgesetz#3. Gemeinsame Verfahrensvorschriften|Gemeinsame Verfahrensvorschriften]] \\ Regeln die Verfahrensvorschriften des Patentgerichts, indem sie den Umgang mit Gerichtspersonen, die Verfahrensführung, Entscheidungsfindung und Anwendung anderer Rechtsvorschriften festlegen.