====== Fristverlängerung für Geheimhaltungsprüfung ====== § 53 (2) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) erklärt die Möglichkeit einer Fristverlängerung um bis zu zwei Monate, wenn die Prüfung der Geheimhaltungsbedürftigkeit nicht rechtzeitig abgeschlossen werden kann. **§ 53 (2) PatG** Kann die Prüfung, ob jede Veröffentlichung gemäß § 50 Abs. 1 [-> [[Geheimhaltungsanordnung ]]] zu unterbleiben hat, nicht innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist abgeschlossen werden, so kann das [[Patentamt|Deutsche Patent- und Markenamt]] diese Frist durch eine Mitteilung, die dem Anmelder innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist zuzustellen ist, um höchstens zwei Monate verlängern. ===== siehe auch ===== § 53 PatG -> [[Ausbleiben einer Geheimhaltungsanordnung]] \\ Regelt die Vorgehensweise, wenn innerhalb einer bestimmten Frist keine Geheimhaltungsanordnung ergeht.