====== Fristverlängerung bei Einspruch ====== § 8 S. 4 des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) behandelt die Fristverlängerung bei Einspruch wegen widerrechtlicher Entnahme. **§ 8 S. 4 PatG** Hat der Verletzte Einspruch wegen [[widerrechtliche Entnahme|widerrechtlicher Entnahme]] (§ 21 Abs. 1 Nr. 3) erhoben, so kann er die Klage noch innerhalb eines Jahres nach rechtskräftigem Abschluss des [[Einspruchsverfahren|Einspruchsverfahrens]] erheben. ===== siehe auch ===== § 8 PatG -> [[Vindikation]] \\ Regelt die Ansprüche des Berechtigten, dessen Erfindung von einem Nichtberechtigten angemeldet wurde.