====== Fristablauf gemäß § 82 ====== § 83 (1) S. 5 des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) bestimmt, dass der Hinweis nicht vor Ablauf der Frist nach § 82 erfolgen darf, wenn keine Frist gesetzt wird. **§ 83 (1) S. 5 PatG** Setzt das Patentgericht keine Frist, darf der Hinweis nicht vor Ablauf der Frist nach § 82 Absatz 3 Satz 2 und 3 erfolgen. ===== siehe auch ===== § 83 (1) -> [[Hinweise des Patentgerichts im Nichtigkeitsverfahren]] \\ Das Patentgericht weist die Parteien frühzeitig auf entscheidungsrelevante Gesichtspunkte hin.