====== Frist für Verlängerung eines erteilten Zertifikats ====== Art. 7 (4) der [[VERORDNUNG (EG) Nr. 469/2009]] legt fest, dass der Antrag auf Verlängerung der Laufzeit eines bereits erteilten Zertifikats spätestens zwei Jahre vor Ablauf gestellt werden muss. **Art. 7 (4)** Der Antrag auf Verlängerung der Laufzeit eines bereits erteilten Zertifikats ist spätestens zwei Jahre vor Ablauf des Zertifikats zu stellen. ===== siehe auch ===== Artikel 7 -> [[Anmeldung des Zertifikats]] \\ Beschreibt die Fristen und Bedingungen für die Anmeldung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel.