====== Frist für die Einreichung der Zusammenfassung ====== § 36 (1) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) legt fest, dass der Anmeldung eine Zusammenfassung beizufügen ist, die innerhalb von fünfzehn Monaten nach dem Anmeldetag nachgereicht werden kann. **§ 36 (1) PatG** Der Anmeldung ist eine Zusammenfassung beizufügen, die noch bis zum Ablauf von fünfzehn Monaten nach dem Anmeldetag oder, sofern für die Anmeldung ein früherer Zeitpunkt als maßgebend in Anspruch genommen wird, bis zum Ablauf von fünfzehn Monaten nach diesem Zeitpunkt nachgereicht werden kann. ===== siehe auch ===== § 36 PatG -> [[Zusammenfassung]] \\ Beschreibt die Anforderungen an die Zusammenfassung, die einer Patentanmeldung beizufügen ist.