====== Frist für die Anmeldung nach Genehmigung ====== Art. 7 (1) der [[VERORDNUNG (EG) Nr. 469/2009]] legt fest, dass die Anmeldung des Zertifikats innerhalb von sechs Monaten nach Erteilung der Genehmigung für das Inverkehrbringen eingereicht werden muss. **Art. 7 (1)** Die Anmeldung des Zertifikats muss innerhalb einer Frist von sechs Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem für das Erzeugnis als Arzneimittel die Genehmigung für das Inverkehrbringen nach Artikel 3 Buchstabe b erteilt wurde, eingereicht werden. ===== siehe auch ===== Artikel 7 -> [[Anmeldung des Zertifikats]] \\ Beschreibt die Fristen und Bedingungen für die Anmeldung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel.