====== Frist für den Hinweis ====== § 83 (1) S. 2 des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) bestimmt, dass der Hinweis innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung der Klage erfolgen soll. **§ 83 (1) S. 2 PatG** Dieser Hinweis [§ 83 (1) PatG -> [[Gerichtlicher Hinweis im Nichtigkeitsverfahren]]] soll innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung der Klage erfolgen. ===== siehe auch ===== § 83 PatG -> [[Gerichtlicher Hinweis im Nichtigkeitsverfahren]] \\ Das Patentgericht weist die Parteien in einem Nichtigkeits- oder Zwangslizenzverfahren auf wichtige Aspekte hin und kann Fristen für abschließende Stellungnahmen setzen.