====== Freie Beweiswürdigung und Begründungspflicht ====== § 93 (1) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) beschreibt die Grundlagen der freien Beweiswürdigung und der Begründung der Entscheidungen des Patentgerichts. § 93 (1) S. 1 PatG -> [[Freie Beweiswürdigung]] \\ Das Patentgericht entscheidet nach seiner freien Überzeugung. § 93 (1) S. 2 PatG -> [[Begründungspflicht]] \\ In der Entscheidung sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. ===== siehe auch ===== § 93 PatG -> [[Entscheidung durch das Patentgericht]] \\ Regelt die Entscheidungsfindung des Patentgerichts, einschließlich der freien Beweiswürdigung, der Begründungspflicht und des rechtlichen Gehörs.