====== Freie Beweiswürdigung ====== § 93 (1) Satz 1 des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) beschreibt die freie Beweiswürdigung als Grundlage für die Entscheidungsfindung des Patentgerichts. **§ 93 (1) S. 1 PatG** Das [[Patentgericht]] entscheidet [-> [[Entscheidung durch das Patentgericht]]] nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In der Entscheidung sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. ===== siehe auch ===== § 93 (1) PatG -> [[Freie Beweiswürdigung und Begründungspflicht]] \\ Beschreibt die Grundlagen der Entscheidungsfindung des Patentgerichts auf Basis der Verfahrensergebnisse.