====== Fragerecht der Senatsmitglieder ====== § 91 (2) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) legt das Recht der Senatsmitglieder fest, während der Verhandlung Fragen zu stellen. **§ 91 (2) PatG** Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Senats auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet der Senat. ===== siehe auch ===== § 91 PatG -> [[Erörterung der Sachlage]] \\ Regelt die Erörterung der Sachlage während der mündlichen Verhandlung im Patentgericht.