====== Fortsetzung des Prüfungsverfahrens ====== § 44 (5) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) beschreibt die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens, auch wenn der Antrag auf Prüfung zurückgenommen wird. **§ 44 (5) PatG** Das Prüfungsverfahren wird auch dann fortgesetzt, wenn der Antrag auf Prüfung zurückgenommen wird. Im Fall des Absatzes 4 Satz 2 wird das Verfahren in dem Zustand fortgesetzt, in dem es sich im Zeitpunkt des vom Anmelder gestellten Antrags auf Prüfung befindet. ===== siehe auch ===== § 44 PatG -> [[Prüfungsantrag]] \\ Beschreibt das Verfahren zur Prüfung einer Patentanmeldung auf Antrag.