====== Formvorschriften für die Klage ====== § 81 (4) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) definiert die schriftliche Erhebung der Klage und die Zustellungspflichten. **§ 81 (4) PatG** Die Klage ist beim Patentgericht schriftlich zu erheben. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die Gegenpartei beigefügt werden. Die Klage und alle Schriftsätze sind der Gegenpartei von Amts wegen zuzustellen. ===== siehe auch ===== § 81 PatG -> [[Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren]] \\ Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren werden durch Klage eingeleitet und richten sich gegen den im Register eingetragenen Patentinhaber oder den Inhaber der Zwangslizenz.