====== Formalprüfung und Prüfung der Patentfähigkeit ====== § 45 des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) beschreibt die Anforderungen an die Formalprüfung und die Prüfung der Patentfähigkeit einer Patentanmeldung. § 45 (1) PatG -> [[Formalprüfung]] \\ Die Prüfungsstelle fordert den Anmelder auf, Mängel der Anmeldung zu beseitigen, wenn die Anforderungen der §§ 34, 37 und 38 nicht erfüllt sind. § 45 (2) PatG -> [[Prüfung der Patentfähigkeit]] \\ Die Prüfungsstelle benachrichtigt den Patentsucher, wenn keine patentfähige Erfindung vorliegt, und fordert eine Stellungnahme. ===== siehe auch ===== PatG, dritter Abschnitt -> [[Patentgesetz#Dritter Abschnitt: Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt|Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt]] \\ Regelt die Verfahrensschritte und Anforderungen für die Anmeldung, Prüfung und Erteilung von Patenten, einschließlich der Benennung von Erfindern, der Berücksichtigung geografischer Herkunft, und behandelt auch spezielle Fälle wie Geheimanmeldungen und Einspruchsverfahren.