====== Formalprüfung ====== **§ 45 (1) PatG** Genügt die Anmeldung den Anforderungen der §§ 34, 37 und 38 nicht oder sind die Anforderungen des § 36 offensichtlich nicht erfüllt, so fordert die [[Prüfungsstelle]] den Anmelder auf, die Mängel innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen. Satz 1 gilt nicht für Mängel, die sich auf die [[Zusammenfassung]] beziehen, wenn die Zusammenfassung bereits veröffentlicht worden ist. § 45 (2) PatG → [[Prüfung der Patentfähigkeit]] § 34 PatG → [[Patentanmeldung]] \\ § 36 PatG → [[Zusammenfassung]] \\ § 37 PatG → [[Erfinderbenennung]] \\ § 38 PatG → [[Änderungen der Anmeldung]] \\ ===== siehe auch ===== §§ 44 bis 49a PatG -> [[Prüfungsverfahren]] \\ §§ 34 bis 64 PatG -> [[Verfahren vor dem Patentamt]] \\ PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\