====== Formalprüfung ====== § 45 (1) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) beschreibt die Formalprüfung einer Patentanmeldung. **§ 45 (1) PatG** Genügt die Anmeldung den Anforderungen der §§ 34, 37 und 38 nicht oder sind die Anforderungen des § 36 offensichtlich nicht erfüllt, so fordert die [[Prüfungsstelle]] den Anmelder auf, die Mängel innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen. Satz 1 gilt nicht für Mängel, die sich auf die [[Zusammenfassung]] beziehen, wenn die Zusammenfassung bereits veröffentlicht worden ist. ===== siehe auch ===== § 45 PatG -> [[Formalprüfung und Prüfung der Patentfähigkeit]] \\ Beschreibt die Anforderungen an die Formalprüfung und die Prüfung der Patentfähigkeit einer Patentanmeldung.