====== Form der Nichtigkeitsklage ====== **§ 81 (4) PatG** Die Klage ist beim [[Patentgericht]] __schriftlich__ zu erheben. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die Gegenpartei beigefügt werden. Die Klage und alle Schriftsätze sind der Gegenpartei von Amts wegen zuzustellen. Die Nichtigkeitsklage muß ordnungsgemäß, d.h. formgerecht erhoben werden. Hierzu muß die Klage [[Verfahrensrecht:Schriftform|schriftlich]] und in deutscher Sprache eingereicht werden; § 81 (1) PatG -> [[Nichtigkeitsverfahren]] \\ § 81 (2) PatG -> [[Statthaftigkeit der Nichtigkeitsklage]] \\ § 81 (3) PatG -> [[Klageberechtigung im Nichtigkeitsverfahren]] \\ § 81 (5) PatG -> [[Inhalt der Nichtigkeitsklageschrift]] \\ § 81 (6) PatG -> [[Sicherheitsleistung]] \\ ===== siehe auch ===== §§ 81 bis 85a PatG -> [[Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren]] \\ §§ 73 bis 99 PatG -> [[Verfahren vor dem Patentgericht]] \\ PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\