====== Festsetzung der Vergütung durch die Patentabteilung ====== § 23 (4) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) beschreibt das Verfahren zur Festsetzung der Vergütung durch die Patentabteilung. ** § 23 (4) PatG** Die Vergütung wird auf schriftlichen Antrag eines Beteiligten durch die [[Patentabteilung]] festgesetzt. Für das Verfahren sind die §§ 46, 47 und 62 entsprechend anzuwenden. Der Antrag kann gegen mehrere Beteiligte gerichtet werden. Das [[Patentamt|Deutsche Patent- und Markenamt]] kann bei der Festsetzung der Vergütung anordnen, dass die Kosten des Festsetzungsverfahrens ganz oder teilweise vom Antragsgegner zu erstatten sind. ===== siehe auch ===== § 23 PatG -> [[Lizenzbereitschaft]] \\ Regelt die Bedingungen, unter denen ein Patentinhaber eine Lizenzbereitschaftserklärung abgeben kann und die damit verbundenen Vergütungsregelungen.