====== Fehlende Teile der Beschreibung ====== § 35 (3) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) beschreibt die Anwendung der Regelungen zu fehlenden Zeichnungen auf fehlende Teile der Beschreibung. **§ 35 (3) PatG** Absatz 2 gilt entsprechend für fehlende Teile der Beschreibung. ===== siehe auch ===== § 35 PatG -> [[Anmeldetag]] \\ Beschreibt die Bestimmung des Anmeldetags einer Patentanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt.