====== Fälligkeit der Gebühren ====== § 3 des [[Patentkostengesetz|Patentkostengesetzes]] legt fest, wann die Gebühren für verschiedene Handlungen und Verfahren fällig werden, einschließlich der Fälligkeit von Jahresgebühren und Verlängerungsgebühren für Schutzrechte. § 3 (1) PatKostG -> [[Fälligkeit der Gebühren für Handlungen]] \\ Legt fest, dass die Gebühren mit der Einreichung eines Antrags, einer Anmeldung oder einer sonstigen Handlung fällig werden, sofern keine anderen Regelungen bestehen. § 3 (2) PatKostG -> [[Fälligkeit der Jahresgebühren]] \\ Bestimmt die Fälligkeit der Jahresgebühren für Patente, Patentanmeldungen sowie die Aufrechterhaltungsgebühren für Gebrauchsmuster und Designs. § 3 (3) PatKostG -> [[Fälligkeit der Verlängerungsgebühren]] \\ Regelt die Fälligkeit der Verlängerungsgebühren für Marken und legt fest, dass diese sechs Monate vor Ablauf der Schutzdauer zu zahlen sind. ===== siehe auch ===== PatKostG -> [[Patentkostengesetz]] \\ Legt die Gebühren für Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) sowie dem Bundespatentgericht fest.