====== Erzeugnisanspruch ====== Ein Erzeugnisanspruch ist ein [[Patentanspruch]], der Schutz für ein konkretes [[Produkt]] oder [[Erzeugnis]] beansprucht. Im Gegensatz zu [[Verfahrensanspruch|Verfahrensansprüchen]], die den Schutz eines bestimmten [[Herstellungsverfahren|Herstellungsverfahrens]] oder einer Methode umfassen, bezieht sich der Erzeugnisanspruch direkt auf das physische Produkt selbst. Wird Schutz für ein Erzeugnis begehrt, ist der Anmelder grundsätzlich gehalten, die Sache durch körperliche Merkmale zu umschreiben.((BGH, Beschluss vom 11. September 2013 - X ZB 8/12 - Dipeptidyl-Peptidase-Inhibitoren)) Die Angabe eines bestimmten [[Herstellungsverfahren|Herstellungsverfahrens]] in einem [[Patentanspruch]], der ein [[Erzeugnis]] betrifft, dient lediglich der eindeutigen Kennzeichnung des Erzeugnisses. Gegenstand des Patents ist trotz der Beschreibung durch das Herstellungsverfahren aber das Erzeugnis als solches, das unabhängig von seinem Herstellungsweg die Voraussetzungen für die Patentierbarkeit erfüllen muss.((BGH, Urteil vom 16. April 2024 - X ZR 28/22 - Pulsationsdämpfer; m.V.a. BGH, Beschluss vom 30. März 1993 - X ZB 13/90, BGHZ 122, 144 [juris Rn. 47] - Tetraploide Kamille; BGH, Urteil vom 8. Juni 2010 - X ZR 71/08 [juris Rn. 23])) Für die Neuheitsprüfung eines Patents kommt es auf das geschützte Erzeugnis an, nicht auf die zugrunde liegende Konstruktionsregel. Eine Merkmalsgruppe, die die [[Konstruktionsregel]] einer Vorrichtung beschreibt, stellt kein eigenständiges technisches Merkmal dar, wenn sie nicht in der Ausgestaltung des Erzeugnisses selbst zum Ausdruck kommt.((BGH, Urteil vom 12. März 2024 - X ZR 12/22 - Variationsnut)) Ein [[Stand der Technik]], der eine Vorrichtung mit einer bestimmten Funktion oder Struktur offenbart, kann auch dann die Neuheit eines Patentanspruchs ausschließen, wenn sich die zugrunde liegende Konstruktionsregel von der im Patent beanspruchten Regel unterscheidet.((BGH, Urteil vom 12. März 2024 - X ZR 12/22 - Variationsnut.)) ===== siehe auch ===== -> [[Vorrichtungsanspruch]] \\ Ein Patentanspruch, der den Schutz einer bestimmten Vorrichtung oder eines Geräts beansprucht.