====== Erteilung eines Patents ====== Die Erteilung eines Patents [§ 49 PatG -> [[Erteilung des Patents]], [[Erteilungsbeschluß]]] bedeutet, dass das [[Patentamt]] nach [[Prüfung der Patentanmeldung]] feststellt, dass die [[Erfindung]] die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, und daraufhin dem Anmelder das exklusive Recht gewährt, die Erfindung zu nutzen und Dritte von der Nutzung auszuschließen [§ 9 PatG -> [[Wirkung des Patents]], [[Verbietungsrechte]]]. ===== siehe auch ===== § 49 PatG -> [[Erteilung des Patents]], [[Erteilungsbeschluß]] \\ Bei Erfüllung aller Anforderungen beschließt das Amt die Erteilung des Patents, wobei die Erteilung hinausgezögert werden kann.