====== Erteilung der Zwangslizenz nach Patenterteilung ====== § 24 (6) S. 1 des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) beschreibt, dass die Erteilung einer Zwangslizenz an einem Patent erst nach dessen Erteilung zulässig ist. **§ 24 (6) S. 1 PatG** Die Erteilung einer Zwangslizenz an einem [[Patent]] ist erst nach dessen Erteilung zulässig. ===== siehe auch ===== § 24 (6) PatG -> [[Bedingungen und Vergütung für Zwangslizenzen]] \\ Legt fest, dass Zwangslizenzen erst nach Patenterteilung erteilt werden können und regelt die Vergütung.