====== Errichtung des Bundespatentgerichts ====== § 65 (1) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) beschreibt die Errichtung des Bundespatentgerichts als selbständiges und unabhängiges Bundesgericht für Beschwerden und Nichtigkeitsklagen. **§ 65 (1) PatG** Für die Entscheidungen über [[Beschwerde|Beschwerden]] gegen [[Beschlüsse der Prüfungsstelle|Beschlüsse der Prüfungsstellen]] oder [[Patentabteilungen]] des [[Patentamt|Deutschen Patent- und Markenamts]] sowie über Klagen auf Erklärung der [[Nichtigkeit]] von Patenten und in [[Zwangslizenzverfahren]] (§§ 81, 85) wird das Patentgericht als selbständiges und unabhängiges Bundesgericht errichtet. Es hat seinen Sitz am Sitz des [[Patentamt|Deutschen Patent- und Markenamts]]. Es führt die Bezeichnung "[[Bundespatentgericht]]". ===== siehe auch ===== § 65 PatG -> [[Patentgericht]] \\ Regelt die Errichtung und die grundlegenden Zuständigkeiten des Bundespatentgerichts.