====== Erprobungstätigkeit ====== Bei gewerblicher Entwicklungs- oder Erprobungstätigkeit, bei der ein betriebliches Interesse [-> [[Geheimhaltungsinteresse]]] daran besteht, die dabei entstehenden Kenntnisse nicht nach außen dringen zu lassen [-> [[Geheimhaltung]]], ist im Regelfall und ohne Hinzutreten besonderer Umstände die [[öffentliche Zugänglichkeit]] der gewonnenen Kenntnisse zu verneinen. Dies gilt jedenfalls so lange, wie die Kenntnisse nur solchen Personen zugänglich sind, die an dieser Entwicklungs- und Erprobungstätigkeit beteiligt sind, aber auch dann, wenn die Herstellung oder einzelne Herstellungsschritte auf Dritte übertragen werden.((BGH, Urteil vom 12. April 2022 - X ZR 73/20 - Oberflächenbeschichtung; Bestätigung von BGH, Urteil vom 14. Mai 2019 - X ZR 93/17, Rn. 34; Urteil vom 10. November 1998 - X ZR 137/94, Mitt. 1999, 362, juris Rn. 35 - Herzklappenprothese)) ===== siehe auch ===== -> [[Erfindung]]