====== Erörterung mit den Beteiligten ====== § 91 (1) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) beschreibt die Erörterung der tatsächlichen und rechtlichen Aspekte der Sache mit den Beteiligten. **§ 91 (1) PatG** Der Vorsitzende hat die Sache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern. ===== siehe auch ===== § 91 PatG -> [[Erörterung der Sachlage]] \\ Regelt die Erörterung der Sachlage während der mündlichen Verhandlung im Patentgericht.