====== Erörterung der Sachlage ======
**§ 91 (1) PatG**
Der Vorsitzende hat die Sache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.
**§ 91 (2) PatG**
Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Senats auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet der Senat.
**§ 91 (3) PatG**
Nach Erörterung der Sache erklärt der Vorsitzende die [[mündliche Verhandlung]] für geschlossen. Der Senat kann die Wiedereröffnung beschließen.
===== siehe auch =====
§§ 86 bis 99 PatG -> [[Gemeinsame Verfahrensvorschriften]] \\
§§ 73 bis 99 PatG -> [[Verfahren vor dem Patentgericht]] \\
PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\