====== Erörterung der Sachlage ====== **§ 91 (1) PatG** Der Vorsitzende hat die Sache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern. **§ 91 (2) PatG** Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Senats auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet der Senat. **§ 91 (3) PatG** Nach Erörterung der Sache erklärt der Vorsitzende die [[mündliche Verhandlung]] für geschlossen. Der Senat kann die Wiedereröffnung beschließen. ===== siehe auch ===== §§ 86 bis 99 PatG -> [[Gemeinsame Verfahrensvorschriften]] \\ §§ 73 bis 99 PatG -> [[Verfahren vor dem Patentgericht]] \\ PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\