====== Erörterung der Sachlage ====== § 91 des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) regelt die Erörterung der Sachlage während der mündlichen Verhandlung im Patentgericht. § 91 (1) PatG -> [[Erörterung mit den Beteiligten]] \\ Der Vorsitzende erörtert die Sache mit den Beteiligten aus tatsächlich und rechtlicher Sicht. § 91 (2) PatG -> [[Fragerecht der Senatsmitglieder]] \\ Senatsmitglieder dürfen Fragen stellen, und der Senat entscheidet über beanstandete Fragen. § 91 (3) PatG -> [[Schließen und Wiedereröffnung der Verhandlung]] \\ Nach Erörterung der Sache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen, wobei der Senat die Wiedereröffnung beschließen kann. ===== siehe auch ===== PatG, Abschnitt 6.3 -> [[Patentgesetz#3. Gemeinsame Verfahrensvorschriften|Gemeinsame Verfahrensvorschriften]] \\ Regeln die Verfahrensvorschriften des Patentgerichts, indem sie den Umgang mit Gerichtspersonen, die Verfahrensführung, Entscheidungsfindung und Anwendung anderer Rechtsvorschriften festlegen.