====== Eröffnung und Leitung der mündlichen Verhandlung ====== § 90 (1) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) beschreibt die Eröffnung und Leitung der mündlichen Verhandlung durch den Vorsitzenden. **§ 90 (1) PatG** Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung. ===== siehe auch ===== § 90 PatG -> [[Gang der Verhandlung]] \\ Regelt den Ablauf der mündlichen Verhandlung beim Patentgericht.