====== Ernennung der Richter ====== § 65 (3) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) erklärt die Ernennung der Richter des Patentgerichts durch den Bundespräsidenten auf Lebenszeit. **§ 65 (3) PatG** Die Richter werden vom Bundespräsidenten auf Lebenszeit ernannt, soweit nicht in § 71 Abweichendes bestimmt ist. ===== siehe auch ===== § 65 PatG -> [[Patentgericht]] \\ Regelt die Errichtung und die grundlegenden Zuständigkeiten des Bundespatentgerichts.